Gesetze / Landesrecht Bayern / Vermessungs- und Katastergesetz
VermKatGArt 14 Gebühren und Auslagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/14#abs-1 (1) Für Tätigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes gelten, soweit Gebühren und Auslagen erhoben werden, das Kostengesetz und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Sondervorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/14#abs-2 (2) Für die Vermessung und katastertechnische Behandlung der Gebäudeveränderungen sowie für die in Verbindung damit notwendig werdenden Grenzfeststellungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Schuldner ist, wer bei deren Fälligkeit Gebäudeeigentümer ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/14#abs-3 (3) Für die Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken gemäß Art. 9 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.