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# Art 15 VermKatG (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Vermessungs- und Katastergesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, kann

1. mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro belegt werden, wer gewerbsmäßig unbefugt

a) Ergebnisse der Landesvermessung vervielfältigt, verbreitet oder wiedergibt,

b) Auszüge aus dem Liegenschaftskataster herstellt, vervielfältigt, verbreitet oder wiedergibt,

2. mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt Vermessungszeichen, Beobachtungszeichen oder Beobachtungsgerüste beschädigt oder entfernt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann auf Einziehung der durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gegenstände erkannt werden.

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Zitiervorschlag: Art 15 VermKatG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/15

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