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Art 14 VermKatG (Bayern) — Gebühren und Auslagen

Vermessungs- und Katastergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Tätigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes gelten, soweit Gebühren und Auslagen erhoben werden, das Kostengesetz und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Sondervorschriften bleiben unberührt.

(2) Für die Vermessung und katastertechnische Behandlung der Gebäudeveränderungen sowie für die in Verbindung damit notwendig werdenden Grenzfeststellungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Schuldner ist, wer bei deren Fälligkeit Gebäudeeigentümer ist.

(3) Für die Beurkundung oder Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken gemäß Art. 9 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.