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VermKatG

Art 11 Einsicht, Auskunft und Benutzung des Liegenschaftskatasters, Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/11#abs-1 (1) Jedem wird Einsicht in das Liegenschaftskataster gewährt und Auskunft erteilt, soweit nicht Interessen des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster werden auf Antrag erstellt. Für die Einsicht in personenbezogene Daten sowie für Auskünfte und Auszüge aus Verzeichnissen, die personenbezogene Daten enthalten, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen; das gilt nicht für die Bezeichnung von Flurstücken sowie für die in Art. 6 Abs. 3 genannten Inhalte des Liegenschaftskatasters. Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden und Notare sind von der Pflicht zur Darlegung des berechtigten Interesses befreit. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Gemeinden und die Landratsämter auf Antrag die personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters flächendeckend für ihr Gebiet. Die Verarbeitung dieser den Gemeinden und Landratsämtern zur Verfügung gestellten Daten sowie die Protokollierung der Abrufe werden durch das Staatsministerium in der Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 4 geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/11#abs-2 (2) Für die Benutzung der Daten des Liegenschaftskatasters kann ein automatisiertes Abrufverfahren bei den durch das Staatsministerium bestimmten Behörden eingerichtet werden. Die Zulassung zum Abrufverfahren betreffend Daten nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium, das diese Befugnis auf eine unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen kann; im Übrigen sind § 133 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 der Grundbuchordnung entsprechend anzuwenden. Soweit in dem automatisierten Abrufverfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. Für personenbezogene Daten regelt das Staatsministerium in einer Rechtsverordnung die Voraussetzungen einer Verfahrensteilnahme, die Kontrolle im Hinblick auf das berechtigte Interesse sowie die Protokollierung der Abrufe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/11#abs-3 (3) Die technische Dokumentation von Grenzpunkten wird grundsätzlich nicht bekannt gegeben. Das Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen; es kann diese Befugnis auf eine unmittelbar nachgeordnete Behörde übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/11#abs-4 (4) Die Fertigung und Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster ist der das Kataster führenden Behörde vorbehalten; die Absätze 2 und 5 bleiben hiervon unberührt. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur mit Genehmigung der das Kataster führenden Behörde vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden. Soweit dabei personenbezogene Daten weitergegeben werden, bedarf es grundsätzlich der Genehmigung im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 1; die Genehmigung kann auch allgemein für bestimmte Fallgruppen durch das Staatsministerium oder eine unmittelbar nachgeordnete Behörde erteilt werden, wenn für jeden dazu zu rechnenden Einzelfall ein berechtigtes Interesse angenommen werden kann; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Auszüge für eigene, nicht gewerbliche Zwecke vervielfältigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/11#abs-5 (5) Die Behörden nach Art. 12 Abs. 2 und 4 können im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs Vereinbarungen zur einmaligen oder wiederkehrenden Abgabe von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster oder zur Einräumung von Nutzungsrechten an solchen Daten abschließen. Übergreifende Vereinbarungen werden von der obersten Behörde oder der von dieser im Einzelfall oder allgemein bestimmten Behörde abgeschlossen. Entsprechendes gilt für übergreifende Datenabgaben ohne Vereinbarung.

Art 10 Art 12