Gesetze / Landesrecht Bayern / Vermessungs- und Katastergesetz
VermKatGArt 6 Grundlagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/6#abs-1 (1) Die Eigentümer der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke sowie die Inhaber von Erbbaurechten werden im Liegenschaftskataster grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Grundbuch nachgewiesen. Veränderungen im Eigentum aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sowie privatrechtlicher Vorschriften des Wasserrechts können in das Liegenschaftskataster übernommen werden, bevor das Grundbuch berichtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/6#abs-2 (2) Im Liegenschaftskataster werden die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der nach dem Bodenschätzungsgesetz durchgeführten Bodenschätzung nachgewiesen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/6#abs-3 (3) Der Nachweis im Liegenschaftskataster über Gestalt, Größe und örtliche Lage der Liegenschaften sowie über die Art und Abgrenzung der Nutzungsarten beruht auf dem Ergebnis von Vermessungen (Katastervermessungen), örtlichen Erhebungen und sonstigen Geodaten öffentlicher Stellen.