Gesetze / Landesrecht Bayern / Vermessungs- und Katastergesetz

VermKatG

Art 10 Melde- und Auskunftspflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/10#abs-1 (1) Alle Behörden sind verpflichtet, die das Kataster führenden Behörden bei der Erfassung von Veränderungen an den Liegenschaften zu unterstützen, soweit diese Veränderungen zu einer Fortführung des Liegenschaftskatasters Veranlassung geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/10#abs-2 (2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Liegenschaften sind verpflichtet, die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und, wenn für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster eine Vermessung erforderlich ist, die Vermessung durchführen zu lassen.

Art 9 Art 11