Gesetze / Landesrecht Bayern / Vermessungs- und Katastergesetz
VermKatGArt 12 Organisation
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/12#abs-1 (1) Die Landesvermessung, die Aufstellung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters sowie die für die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Vermessungen sind Aufgaben des Staates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/12#abs-2 (2) Oberste Behörde für das staatliche Vermessungs- und Katasterwesen ist das Staatsministerium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/12#abs-3 (3) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als Mittelbehörde ist zuständig für den gesamten Bereich der Landesvermessung. Es erledigt ferner die informations- und kommunikationstechnischen Aufgaben in den öffentlichen Verwaltungen und im öffentlichen Bereich, soweit ihm diese übertragen werden. Dazu gehört insbesondere die Unterstützung des Landeswahlleiters. Das Staatsministerium kann Aufgaben der Landesvermessung den Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (untere Vermessungsbehörden) übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/12#abs-4 (4) Die Führung des Liegenschaftskatasters und der Vollzug der Katastervermessungen sind unbeschadet der in diesem Absatz sowie den Abs. 6 und 7 enthaltenen Sonderregelungen Aufgaben der unteren Vermessungsbehörden. Das Staatsministerium kann Aufgaben aus dem Bereich des Liegenschaftskatasters dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/12#abs-5 (5) Die Organisation der unteren Vermessungsbehörden und des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als deren Aufsichtsbehörde wird durch das Staatsministerium geregelt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/12#abs-6 (6) Katastervermessungen im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Flurbereinigungsbehörden werden von diesen Behörden ausgeführt, soweit sie nicht den staatlichen Vermessungsbehörden übertragen sind. Die Ermittlung strittiger Grenzen bleibt den staatlichen Vermessungsbehörden vorbehalten.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/12#abs-7 (7) Die Landeshauptstadt München ist befugt, innerhalb des Stadtgebiets an Liegenschaften, die im Eigentum der Landeshauptstadt stehen oder von ihr zum Erwerb vorgesehen sind, Katastervermessungen auszuführen. Abs. 6 Satz 2 ist anzuwenden. Katastervermessungen auf Grundstücken, die zum Erwerb vorgesehen sind, dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG/12#abs-8 (8) In das Liegenschaftskataster dürfen nur solche Katastervermessungen übernommen werden, die unter der Verantwortlichkeit von Beamten ausgeführt worden sind, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.