Gesetze / Vermögensgesetz

VermG

§ 3b Gesamtvollstreckungsverfahren, Zwangsversteigerungsverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/3b#abs-1 (1) Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verfügungsberechtigten nicht berührt. Dies gilt, außer in den Fällen des § 6 Abs. 6a nicht, wenn ein Unternehmen Gegenstand eines Rückübertragungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/3b#abs-2 (2) Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder Gebäudes angeordnet wird, sowie Ladungen zu Terminen in einem Zwangsversteigerungsverfahren sind dem Berechtigten zuzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/3b#abs-3 (3) Soll ein Grundstück oder ein Gebäude, für das ein Antrag nach § 30 vorliegt, im Wege der von einem Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) beantragten Teilungsversteigerung nach § 180 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung versteigert werden, ist das Zwangsversteigerungsverfahren auf Antrag des Berechtigten (§ 2 Abs. 1) bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsantrag einstweilen einzustellen. Die einstweilige Einstellung ist zu versagen, wenn im Falle einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 der Grundstücksverkehrsordnung nicht erforderlich wäre. Sie kann versagt werden, wenn eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung erteilt werden könnte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/3b#abs-4 (4) Ist die Rückübertragung eines Grundstücks oder Gebäudes nicht mehr möglich, weil es im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wurde, kann der Berechtigte vom bisherigen Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses verlangen. Der bisherige Verfügungsberechtigte kann mit Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 und § 7a Abs. 2 aufrechnen. Die Zahlung nach Satz 1 steht dem Erlös aus einer Veräußerung des Grundstücks gleich. Dies gilt auch in Ansehung von Ansprüchen des Entschädigungsfonds nach § 7a Abs. 2 Satz 4.

§ 3a § 3c