Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht

VerlG

§ 32

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden zugunsten des Verfassers die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung.

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