Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht

VerlG

§ 32

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden zugunsten des Verfassers die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung.

§ 31 § 33