Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 30
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 03.02.2011 – I ZR 134/08Verlagsvertrag: Recht des Verlegers zur Veranstaltung von Folgeauflagen; Rücktrittsrecht des Übersetzers wegen verweigerter Neuauflage; Wahrnehmung der Ausübungslast durch Taschenbuch-, Sonder- und Lizenzausgaben - World`s End
- LG Köln, 01.07.2009 – 28 O 603/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/30#abs-1 (1) Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig abgeliefert, so kann der Verleger, statt den Anspruch auf Erfüllung geltend zu machen, dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor dem Zeitpunkt, in welchem das Werk nach dem Vertrag abzuliefern ist, daß das Werk nicht rechtzeitig abgeliefert werden wird, so kann der Verleger die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verleger berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht das Werk rechtzeitig abgeliefert worden ist; der Anspruch auf Ablieferung des Werkes ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/30#abs-2 (2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die rechtzeitige Herstellung des Werkes unmöglich ist oder von dem Verfasser verweigert wird oder wenn der sofortige Rücktritt von dem Vertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerechtfertigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/30#abs-3 (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung des Werkes für den Verleger nur einen unerheblichen Nachteil mit sich bringt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/30#abs-4 (4) Durch diese Vorschriften werden die im Falle des Verzugs des Verfassers dem Verleger zustehenden Rechte nicht berührt.