Gesetze / Gesetz über das Verlagsrecht
VerlG§ 29
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 02.01.2006 – 1 BvR 1868/05
- BGH, 29.03.2001 – I ZR 182/98Zitiert von 5
- OLG Köln, 24.04.2026 – 6 U 65/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/29#abs-1 (1) Ist der Verlagsvertrag auf eine bestimmte Zahl von Auflagen oder von Abzügen beschränkt, so endigt das Vertragsverhältnis, wenn die Auflagen oder Abzüge vergriffen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/29#abs-2 (2) Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob die einzelne Auflage oder die bestimmte Zahl von Abzügen vergriffen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerlG/29#abs-3 (3) Wird der Verlagsvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, so ist nach dem Ablaufe der Zeit der Verleger nicht mehr zur Verbreitung der noch vorhandenen Abzüge berechtigt.