Gesetze / Verkehrsstatistikgesetz
VerkStatG§ 21 Schienenverkehrsunfallstatistik
Die Erhebung nach § 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 erfasst jährlich für Verkehrsunfälle auf Schienenstrecken des öffentlichen Verkehrs, an denen mindestens ein bewegtes - beim Zusammenprall auch haltendes - Schienenfahrzeug im Fahrbetrieb beteiligt war, folgende Erhebungsmerkmale:
Zusätzlich wird die Zahl der Unfälle erfasst, die durch Brand ausgelöst wurden (wie z. B. durch Selbstentzündung) und keine Verkehrsunfälle darstellen.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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