Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz
VerkSiG§ 14 Verkehrsräumung, Standort- und Wegeänderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/14#abs-1 (1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von Verkehrsmitteln können verpflichtet werden, diese zu ihrem Schutz nach einem zu bezeichnenden Ort zu bringen und dabei einen bestimmten Weg zu benutzen. Die Verpflichtung kann auch darauf erstreckt werden, daß zusätzliche Betriebsstoffe und Ersatzteile mitgeführt werden. Ferner kann die Verpflichtung auferlegt werden, die Verkehrsmittel am bezeichneten Ort zu belassen oder nur innerhalb eines bestimmten Gebiets zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/14#abs-2 (2) Die Eigentümer und Besitzer von Verkehrseinrichtungen können verpflichtet werden, diese ganz oder teilweise an einen zu bezeichnenden Ort zu bringen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/14#abs-3 (3) Inhaber von Bereitstellungsbescheiden nach § 36 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes, die von Behörden der Bundeswehrverwaltung erlassen worden sind, dürfen hinsichtlich der bereitzustellenden Verkehrsmittel und -einrichtungen nur mit Zustimmung der zuständigen Anforderungsbehörde verpflichtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/14#abs-4 (4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nur auf Grund einer Weisung oder Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerkSiG/14#abs-5 (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 499 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 300 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 257 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.