Gesetze / Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
VerkFlBerG§ 13 Abweichende Vereinbarungen; Verhältnis zu anderen Vorschriften
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/13#abs-1 (1) Die Beteiligten können von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen. Vergleiche sind zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFlBerG/13#abs-2 (2) Den Vorschriften dieses Gesetzes gehen das Sachenrechtsbereinigungsgesetz, das Bodensonderungsgesetz, das Landwirtschaftsanpassungsgesetz, das Meliorationsanlagengesetz und § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes sowie die Sachenrechts-Durchführungsverordnung vor.