Gesetze / Verkehrsfinanzgesetz 1955
VerkFinGArt 8 Übergangsregelung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFinG/8#abs-1 (1) Soweit die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach Artikel 1 Abs. 1 keinen Gebrauch macht, leistet der Bund die Finanzierungsbeiträge des Artikels 2 unmittelbar an die Deutsche Bundesbahn.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFinG/8#abs-2 (2) Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 Abs. 2 gelten entsprechend.