nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 8 VerkFinG — Übergangsregelung

Verkehrsfinanzgesetz 1955

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach Artikel 1 Abs. 1 keinen Gebrauch macht, leistet der Bund die Finanzierungsbeiträge des Artikels 2 unmittelbar an die Deutsche Bundesbahn.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 Abs. 2 gelten entsprechend.