Gesetze / Verkehrsfinanzgesetz 1955

VerkFinG

Art 5 Rechnungslegung

Stand: 10.06.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFinG/5#abs-1 (1) Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen Mittel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab. Die für die Baudurchführung zuständigen Stellen (Artikel 4 Abs. 2) rechnen die ihnen zugewiesenen Baumittel mit der Gesellschaft unmittelbar ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkFinG/5#abs-2 (2) Die Rechnung und die Verwendung der Baumittel werden durch den Bundesrechnungshof geprüft.

Art 4 Art 6