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# Art 5 VerkFinG — Rechnungslegung

Verkehrsfinanzgesetz 1955  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen Mittel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab. Die für die Baudurchführung zuständigen Stellen (Artikel 4 Abs. 2) rechnen die ihnen zugewiesenen Baumittel mit der Gesellschaft unmittelbar ab.

(2) Die Rechnung und die Verwendung der Baumittel werden durch den Bundesrechnungshof geprüft.

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Zitiervorschlag: Art 5 VerkFinG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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