Gesetze / Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung
VerkEHKflAusbV§ 11 Ziel und Zeitpunkt der Abschlussprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/11#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/11#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 11 VerkEHKflAusbV →
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- VG Gießen, 19.11.2019 – 8 K 3432/17.GIZitiert von 4
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