Gesetze / Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung

VerkEHKflAusbV

§ 11 Ziel und Zeitpunkt der Abschlussprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/11#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung in der Berufsausbildung zum Verkäufer und zur Verkäuferin ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/11#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 10 § 12