Gesetze / Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung

VerkEHKflAusbV

§ 10 Prüfungsbereich der Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/10#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Verkaufsprozesse statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/10#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Verkaufsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
über das Waren- und Dienstleistungsangebot des Betriebes zu informieren,
2.
Waren zu verkaufen und kundenorientiert im Servicebereich Kasse zu handeln und
3.
Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz einzuhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/10#abs-3 (3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerkEHKflAusbV/10#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 9 § 11