Gesetze / Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll
VerifZusAusfG§ 15 Erteilung von Informationen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/15#abs-1 (1) Wer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über den Kernbrennstoffkreislauf ohne Anwesenheit von Kernmaterial im Sinne von Artikel 2 Abs. a Unterabs. i) oder Abs. b Unterabs. i) des Zusatzprotokolls durchführt, hat eine allgemeine Beschreibung dieser Arbeiten mit Ortsangabe vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/15#abs-2 (2) Wer für eine Anlage oder für einen Ort außerhalb von Anlagen als Zusatzverpflichteter verantwortlich ist, hat unter den Voraussetzungen von Artikel 2 Abs. a Unterabs. ii) des Zusatzprotokolls Informationen über die für die Sicherungsmaßnahmen relevanten Betriebstätigkeiten vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/15#abs-3 (3) Wer für einen Standort als Zusatzverpflichteter verantwortlich ist, hat gemäß Artikel 2 Abs. a Unterabs. iii) des Zusatzprotokolls eine allgemeine Beschreibung jedes Gebäudes am Standort einschließlich seiner Verwendung und seines Inhalts sowie einen Plan des Standorts vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/15#abs-4 (4) Wer eine der in Anhang I des Zusatzprotokolls genannten Tätigkeiten durchführt, hat gemäß Artikel 2 Abs. a Unterabs. iv) des Zusatzprotokolls für jeden Ort, an dem dies geschieht, eine Beschreibung des Umfangs seiner betrieblichen Tätigkeiten vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/15#abs-5 (5) Wer einen in Artikel 2 Abs. a Unterabs. viii) des Zusatzprotokolls bezeichneten mittel- oder hochaktiven Abfall lagert oder den Lagerort ändert oder diesen Abfall aufbereitet, hat Informationen über den Ort oder seinen Wechsel oder die weitere Aufbereitung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/15#abs-6 (6) Wer außerhalb eines Standorts Tätigkeiten durchführt, die nach Ansicht der Organisation funktionsmäßig mit den Tätigkeiten an diesem Standort in Verbindung stehen könnten, hat auf besonderes Ersuchen der Organisation gemäß Artikel 2 Abs. b Unterabs. ii) des Zusatzprotokolls eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten einschließlich Angabe der durchführenden Person oder Einrichtung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/15#abs-7 (7) Soweit dies für den Zweck der Sicherungsmaßnahmen von Belang ist, hat der Zusatzverpflichtete auf Ersuchen der Organisation gemäß Artikel 2 Abs. c des Zusatzprotokolls weitere oder klärende Ausführungen zu seinen Informationen zu machen.