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# § 14 VerifZusAusfG — Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auf Grund des Zusatzprotokolls ist über die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 hinaus ebenfalls zur Duldung und Unterstützung verpflichtet (Zusatzverpflichteter), wer, ohne dass notwendigerweise Kernmaterial vorhanden sein müsste, jedoch im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf

- 1. gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls Tätigkeiten durchführt oder

- 2. gemäß Artikel 2, 5, 8 und 9 des Zusatzprotokolls als Betreiber, Besitzer oder Eigentümer verantwortlich ist für Anlagen, Gebäude, Standorte und Orte.

(2) Die Verpflichtung des Zusatzverpflichteten zur Duldung und Unterstützung besteht in der Erteilung von Informationen gemäß §§ 15 und 16 und in der Duldung von erweitertem Zugang gemäß §§ 17 bis 19. Der erweiterte Zugang findet gemäß Artikel 4 Abs. e des Zusatzprotokolls nur während der normalen Arbeitszeit statt.

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Zitiervorschlag: § 14 VerifZusAusfG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VerifZusAusfG/14

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