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VergabeVO NRW

§ 35a Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in höheren Fachsemestern

Stand: 09.09.2026

Nordrhein-Westfalen

Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht der erneuten Vorlage der gemäß § 35 für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern erforderlichen Unterlagen. Antragsberechtigt sind allein Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges im entsprechenden höheren Fachsemester innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung als wirksame Anträge gestellt wurden, so entscheidet das Los.

§ 35 § 36