Gesetze / Vergabestatistikverordnung

VergStatVO

§ 6 Anwendungsbestimmung

Stand: 05.04.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VergStatVO/6#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat

1.
das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektronischen Datenübertragung entsprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und
2.
die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VergStatVO/6#abs-2 (2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

§ 5 § 7