Gesetze / Vergabestatistikverordnung

VergStatVO

§ 2 Umfang der Datenübermittlung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VergStatVO/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auftraggeber übermitteln bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 bis 8 genannten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VergStatVO/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn

1.
der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro überschreitet,
2.
der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet und
3.
der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VergStatVO/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.

§ 1 § 3