Gesetze / Vergoldermeisterverordnung
VergMstrV§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VergMstrV/2#abs-1 (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VergMstrV/2#abs-2 (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 28 Stunden dauern. Die jeweilige Trocknungszeit wird nicht auf die Prüfungsdauer angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VergMstrV/2#abs-3 (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.