Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vergütungsoffenlegungsgesetz

VergütungsOG

§ 4 Geltungsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Dieses Gesetz ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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Nordrhein-Westfalen

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Der Minister

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Der Minister

für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

§ 3