Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vergütungsoffenlegungsgesetz

VergütungsOG

§ 3 Offenlegung von Vergütungen bei Beteiligungen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Verg%C3%BCtungsOG/3#abs-1 (1) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts, an denen das öffentlich-rechtliche Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt es darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen entsprechend § 2 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Unternehmen nur zusammen mit dem Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Sparkassen- und Giroverband, einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts im Sinne des § 65a der Landeshaushaltsordnung oder einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des öffentlich-rechtlichen Unternehmens gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Verg%C3%BCtungsOG/3#abs-2 (2) Ist das öffentlich-rechtliche Unternehmen nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll es auf eine Veröffentlichung entsprechend Absatz 1 hinwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Verg%C3%BCtungsOG/3#abs-3 (3) Das öffentlich-rechtliche Unternehmen soll sich an der Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen dieser Rechtsformen nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend § 2 Absatz 1 angegeben werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Verg%C3%BCtungsOG/3#abs-4 (4) § 112 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 2 § 4