Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vergütungsoffenlegungsgesetz
VergütungsOG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Verg%C3%BCtungsOG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft und Stiftung des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Unternehmen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Verg%C3%BCtungsOG/1#abs-2 (2) Von dem Anwendungsbereich ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.