(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft und Stiftung des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Unternehmen).
(2) Von dem Anwendungsbereich ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.