Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz

VerfGHG NRW -

§ 63d (Stellungnahme und Entscheidung)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/63d#abs-1 (1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen einem Monat nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/63d#abs-2 (2) Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/63d#abs-3 (3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 63c § 63e