Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz
VerfGHG NRW -§ 63c (Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/63c#abs-1 (1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, der drei Richter angehören, von denen mindestens einer Berufsrichter sein muss. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/63c#abs-2 (2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/63c#abs-3 (3) Das Nähere über die Besetzung der Beschwerdekammer regelt die Geschäftsordnung.