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VerfGHG NRW -

§ 63c (Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/63c#abs-1 (1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, der drei Richter angehören, von denen mindestens einer Berufsrichter sein muss. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/63c#abs-2 (2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/63c#abs-3 (3) Das Nähere über die Besetzung der Beschwerdekammer regelt die Geschäftsordnung.

§ 63b § 63d