Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz
VerfGHG NRW -§ 57 (Gelegenheit zur Äußerung)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/57#abs-1 (1) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Verfassungsorgan, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/57#abs-2 (2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Handlung oder Unterlassung einer Behörde des Landes, ist dem zuständigen Ministerium Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/57#abs-3 (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, gibt der Verfassungsgerichtshof auch demjenigen, der durch die Entscheidung begünstigt ist, Gelegenheit zur Äußerung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/57#abs-4 (4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so sind dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/57#abs-5 (5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 zur Äußerung Berechtigten können dem Verfahren beitreten.