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VerfGHG NRW -

§ 18 (Antragstellung und Vorverfahren)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/18#abs-1 (1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/18#abs-2 (2) Der Vorsitzende des Verfassungsgerichtshofs stellt den Antrag den übrigen Beteiligten mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

§ 17 § 18a