Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsgerichtshofgesetz
VerfGHG NRW -§ 17 (Prozeßbevollmächtigte)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/17#abs-1 (1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/17#abs-2 (2) Der Landtag oder Teile von diesem, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Das Land und seine Verfassungsorgane sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/17#abs-3 (3) Der Verfassungsgerichtshof kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGHG%20NRW%20-/17#abs-4 (4) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, müssen alle Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den Bevollmächtigten erfolgen. Ist der Aufenthalt eines Bevollmächtigten unbekannt, erfolgt die Zustellung unmittelbar an den Beteiligten des Verfahrens.