Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 7 Vorsitz
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/7#abs-1 (1) Der Präsident führt den Vorsitz und nimmt außerhalb der Sitzungen die Befugnisse des Verfassungsgerichts wahr. Er wird durch den Vizepräsidenten vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/7#abs-2 (2) Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, so nimmt der dienstälteste Berufsrichter die Befugnisse des Präsidenten wahr.