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VerfGGBbg

§ 6 Entlassung, Amtszeitende und Ausscheiden

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/6#abs-1 (1) Die Richter des Verfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung beantragen. Der Präsident des Landtages hat die Entlassung unverzüglich auszusprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/6#abs-2 (2) Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichts endet zehn Jahre nach dem Tag der Ernennung zum Verfassungsrichter oder mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Sie führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/6#abs-3 (3) Ein Verfassungsrichter scheidet aus seinem Amt aus, wenn

er dauernd dienstunfähig ist oder

er zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder

die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit zum Verfassungsrichter entfallen sind.

Das Ausscheiden wird durch Beschluß des Verfassungsgerichts festgestellt.

§ 5 § 7