Auf Beschluss des Gerichts kann der Präsident oder der Berichterstatter den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten zur Bereinigung und Ordnung des Verfahrensstoffs oder im Interesse einer einvernehmlichen Beilegung erörtern.
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Auf Beschluss des Gerichts kann der Präsident oder der Berichterstatter den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten zur Bereinigung und Ordnung des Verfahrensstoffs oder im Interesse einer einvernehmlichen Beilegung erörtern.