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VerfGGBbg

§ 20b Elektronische Aktenführung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/20b#abs-1 (1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/20b#abs-2 (2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/20b#abs-3 (3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/20b#abs-4 (4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/20b#abs-5 (5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.

§ 20a § 21