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§ 15 Besorgnis der Befangenheit

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/15#abs-1 (1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichts kann von den Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; die Ablehnung kann jedoch nicht auf die in § 14 Abs. 2 aufgeführten Tatbestände gestützt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/15#abs-2 (2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter kann ein Mitglied des Verfassungsgerichts nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn er sich, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend gemacht zu haben, in eine Verhandlung eingelassen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/15#abs-3 (3) Über die Ablehnung entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/15#abs-4 (4) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 14 § 16