Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
VerfGGBbg§ 14 Ausschluß vom Richteramt
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
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- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 26.08.2011 – 6/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 17.11.2017 – 34/17
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 15.05.2014 – VfGBbg 17/14
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 21.10.2011 – 49/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 25.08.2010 – 24/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/14#abs-1 (1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/14#abs-2 (2) Beteiligt ist nicht, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerfGGBbg/14#abs-3 (3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht,
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein könnte.