Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

VereinsGDV

§ 20 Auskunftspflicht für Ausländervereine

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsGDV/20#abs-1 (1) Ausländervereine mit Sitz im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes haben der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen Auskunft zu geben

1.
über ihre Tätigkeit;
2.
wenn sie sich politisch betätigen,
a)
über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder,
b)
über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VereinsGDV/20#abs-2 (2) Die Auskunftspflicht obliegt den in § 19 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Personen.

§ 19 § 21