Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
VeranstFachwPrVAnlage 2 (zu § 7 Abs. 3)Muster
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
| Herr/Frau | |
| geboren am | in |
| hat am | die Prüfung zum anerkannten Abschluss |
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 109), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
| Punkte | Note | |||
| I. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen | ||||
| 1. Volks- und Betriebswirtschaft | ||||
| 2. Rechnungswesen | ||||
| 3. Recht und Steuern | ||||
| 4. Unternehmensführung | ||||
| II. Handlungsfeldspezifische Qualifikationen | ||||
| 1. Analysieren von Märkten und Definieren von Marktchancen | ||||
| 2. Konzipieren von Veranstaltungsprojekten | ||||
| 3. Planen, Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen | ||||
| 4. Akquisition von Kunden sowie kundenorientierte Vermarktung von Veranstaltungen | ||||
| 5. Führung und Zusammenarbeit | ||||
| 6. Mündliche Prüfung | ||||
| Präsentation | ||||
| Fachgespräch | ||||
(Im Fall des § 6: Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am in vor abgelegte Prüfung von der/den Prüfungsleistung/en freigestellt.) | ||||
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
(Im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 2:
Es wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen.)
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
| Datum |
| Unterschrift(en) |
| (Siegel der zuständigen Stelle) |
Änderungsverlauf
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
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23.07.2010 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (BGBl. I 1010)
BGBl. 2010 I S. 1010
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.