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Gesetze / Landesrecht Bayern / Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz

VerPBG

IX. Informations- und Kommunikationstechnik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Leistungen des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung können gemäß Art. 2 des Gesetzes im Rahmen vorhandener Kapazitäten vom Landtag und seinen Fraktionen in Anspruch genommen werden. Soweit hierfür zusätzlich Aufwendungen entstehen, werden sie nach Maßgabe von Art. 61 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung erstattet.

VerPBG

Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz

Landesrecht Bayern

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Fassung

Stand: 25.08.2026 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 25.08.2026

recht.nulegal.eu/gesetze/VerPBG/ix.

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/VerPBG/ix., abgerufen am 16.10.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

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