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IX. VerPBG (Bayern) — Informations- und Kommunikationstechnik

Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Leistungen des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung können gemäß Art. 2 des Gesetzes im Rahmen vorhandener Kapazitäten vom Landtag und seinen Fraktionen in Anspruch genommen werden. Soweit hierfür zusätzlich Aufwendungen entstehen, werden sie nach Maßgabe von Art. 61 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung erstattet.