Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 53 Stimmabgabe mit Stimmschein in Klöstern
Stand: 26.08.2026
Die Gemeinde kann bei entsprechendem Bedarf im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 52 regeln.