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§ 53 VVVGVO (Sachsen) — Stimmabgabe mit Stimmschein in Klöstern

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinde kann bei entsprechendem Bedarf im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 52 regeln.