Die Gemeinde kann bei entsprechendem Bedarf im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 52 regeln.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Gemeinde kann bei entsprechendem Bedarf im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 52 regeln.