Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 15 Geldbußen
Stand: 26.08.2026
Geldbußen nach § 52a Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid fließen in die Kasse der Gemeinde, in der die oder der Betroffene in das Stimmberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 52a Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid in die Hauptkasse des Freistaates Sachsen.