Geldbußen nach § 52a Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid fließen in die Kasse der Gemeinde, in der die oder der Betroffene in das Stimmberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, Geldbußen nach § 52a Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid in die Hauptkasse des Freistaates Sachsen.