Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVG§ 51 Anfechtung
Stand: 26.08.2026
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Verfahren von Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Verordnung zu diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Verfahren nach § 43 angefochten werden.